Abgeltungssteuer-Rechner 2024
25% + Soli + KiSt. Sparerpauschbetrag. Anlageformen-Vergleich.
📋 Steuer-Aufschlüsselung
📊 Vergleich mit/ohne Kirchensteuer
💰 Anlageformen & Besteuerung
📈 Info: Abgeltungssteuer: 25% + 5,5% Soli + ggf. 8/9% KiSt = effektiv ~26,4-28,6%. Sparerpauschbetrag: 1.000€ (ledig) / 2.000€ (verheiratet). Gold und Krypto (>1 Jahr): steuerfrei! § 32d EStG.
Abgeltungssteuer — Umfassender Leitfaden zur Kapitalertragssteuer
Die Abgeltungssteuer nach § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) ist seit 2009 die zentrale Besteuerungsform für Kapitalerträge in Deutschland. Sie beträgt einheitlich 25% und wird ergänzt durch den Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Steuer sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer in Höhe von 8% (Baden-Württemberg, Bayern) oder 9% (übrige Bundesländer) auf die Kapitalertragsteuer.
Berechnung der effektiven Steuerbelastung
Die Formel für die Gesamtbelastung lautet:
- Ohne Kirchensteuer: 25% + (25% × 5,5%) = 26,375%
- Mit Kirchensteuer 8%: 25% + (25% × 5,5%) + (25% × 8%) = 28,375%
- Mit Kirchensteuer 9%: 25% + (25% × 5,5%) + (25% × 9%) = 29,625%
Sparerpauschbetrag und Freistellungsaufträge
Der Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG beträgt aktuell 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete (bei Zusammenveranlagung). Dieser Freibetrag wird durch Freistellungsaufträge bei den depotführenden Banken geltend gemacht. Wichtig: Der Freibetrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, darf aber insgesamt nicht überschritten werden.
Teilfreistellungen für verschiedene Anlageformen
Gemäß Investmentsteuergesetz (InvStG) gelten unterschiedliche Teilfreistellungen:
- Aktienfonds (≥51% Aktienquote): 30% Teilfreistellung
- Mischfonds (≥25% Aktienquote): 15% Teilfreistellung
- Immobilienfonds: 60% Teilfreistellung bei Privatanlegern, 80% bei Institutionellen
- Rentenfonds: Keine Teilfreistellung
Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG
Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen. Verlustverrechnungstopf: Banken führen automatisch einen Verlustverrechnungstopf, der Verluste mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Bei Depotübertrag müssen Verluste gesondert übertragen werden.
Günstigerprüfung und Vollveranlagung
Liegt der persönliche Steuersatz unter der Abgeltungssteuer, kann die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt werden. Dies ist besonders für Geringverdiener relevant. Die Kapitalerträge werden dann mit dem individuellen Steuersatz besteuert, der Sparer-Pauschbetrag fällt jedoch weg.
Steuerfreie Anlagen und Ausnahmen
Bestimmte Kapitalanlagen bleiben steuerfrei:
- Physisches Gold und Silber: Nach ein Jahr Haltedauer steuerfrei (§ 23 EStG)
- Kryptowährungen: Als privates Veräußerungsgeschäft nach einem Jahr steuerfrei
- Bundesanleihen (vor 2009 erworben): Bestandsschutz, weiterhin steuerfrei
- Lebensversicherungen: Bei >12 Jahren Laufzeit und 5 Jahren Beitragszahlung nur Hälfte steuerpflichtig
Internationale Aspekte und Doppelbesteuerung
Bei ausländischen Kapitalerträgen ist die Quellensteuer des Herkunftslandes zu berücksichtigen. Doppelbesteuerungsabkommen können die Steuerbelastung mindern. Beispiel: US-Aktien haben 15% Quellensteuer bei ordnungsgemäßer W-8BEN Bescheinigung, die auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet wird.