Arbeitgeberkosten-Rechner 2024
Bruttolohn → Gesamtkosten. SV, Umlagen, BG.
📋 Kostenaufstellung
💼 Info: AG zahlt ~20-22% auf Brutto (SV + Umlagen + BG). Faustregel: Gesamtkosten ≈ Brutto × 1,2. U1-Sätze variieren je Krankenkasse. BG-Beiträge sind branchenabhängig.
Arbeitgeberkosten — Vollständige Kalkulation der Personalnebenkosten
Die tatsächlichen Kosten eines Arbeitnehmers übersteigen den Bruttolohn erheblich. Neben dem Bruttogehalt entstehen dem Arbeitgeber gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und weitere Nebenkosten. Die Gesamtbelastung liegt typischerweise 20-25% über dem Bruttolohn, kann aber je nach Branche und Unternehmensgröße variieren.
Sozialversicherungsbeiträge nach SGB
Krankenversicherung (§ 249 SGB V):
Der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3% des beitragspflichtigen Entgelts plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2024 bei 1,7% liegt, zahlt der Arbeitgeber effektiv 8,15% (7,3% + 0,85%). Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 5.175 Euro monatlich (2024).
Rentenversicherung (§ 158 SGB VI):
Der Arbeitgeberanteil beträgt 9,3% des beitragspflichtigen Entgelts. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 7.550 Euro monatlich in den alten und 7.450 Euro in den neuen Bundesländern (2024). Oberhalb dieser Grenze werden keine weiteren Beiträge fällig.
Arbeitslosenversicherung (§ 341 SGB III):
Der Beitragssatz beträgt 2,6%, aufgeteilt auf Arbeitgeber (1,3%) und Arbeitnehmer (1,3%). Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der der Rentenversicherung.
Pflegeversicherung (§ 58 SGB XI):
Der Grundbeitragssatz beträgt 3,05% (2024), bei Kinderlosen ab 23 Jahren zusätzlich 0,6%. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 1,525%, während Arbeitnehmer den Rest tragen. In Sachsen zahlt der Arbeitgeber nur 1,025% aufgrund eines historischen Feiertags-Kompromisses.
Umlageverfahren U1, U2 und U3
Umlage U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit):
Für Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern können bis zu 80% der Entgeltfortzahlungskosten bei Krankheit erstattet werden. Die Umlagesätze variieren je nach Krankenkasse zwischen 0,7% und 2,5% der Bruttolohnsumme.
Umlage U2 (Mutterschaftsgeld):
Alle Arbeitgeber zahlen diese Umlage zur Finanzierung des Mutterschaftsgeldes. Der Satz liegt typischerweise zwischen 0,19% und 0,68% der Bruttolohnsumme, abhängig von der jeweiligen Krankenkasse.
Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III):
Diese Umlage sichert Arbeitnehmeransprüche bei Insolvenz ab. Der Satz beträgt 0,12% der Bruttolohnsumme (2024) und wird jährlich von der Bundesagentur für Arbeit festgelegt.
Berufsgenossenschaftsbeiträge
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung variieren stark nach Gefahrenklasse und Branche. Beispiele für Beitragssätze pro 1.000 Euro Jahresentgelt:
- Bürotätigkeiten: 1,29 Euro (Gefahrklasse 0,48)
- Einzelhandel: 3,47 Euro (Gefahrklasse 1,29)
- Handwerk/Bau: 15,0-45,0 Euro je nach Gefahrenklasse
- Chemische Industrie: 8,5-20,0 Euro
Zusätzliche Arbeitgeberkosten
Vermögenswirksame Leistungen: Bis zu 40 Euro monatlich, oft in Tarifverträgen vereinbart. Der Arbeitgeber kann diese als Betriebsausgabe absetzen und erhält teilweise Steuervorteile.
Betriebliche Altersvorsorge: Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber seit 2019 verpflichtet, mindestens 15% der gesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss zu zahlen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Lohnfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit: Gesetzliche Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen (§ 3 EntgFG). Die Kosten sind nicht direkt sichtbar, belasten aber die Personalkosten erheblich.
Berechnungsbeispiel: 4.000 Euro Bruttolohn
Sozialversicherungsbeiträge:
- Krankenversicherung: 4.000 × 8,15% = 326 Euro
- Rentenversicherung: 4.000 × 9,3% = 372 Euro
- Arbeitslosenversicherung: 4.000 × 1,3% = 52 Euro
- Pflegeversicherung: 4.000 × 1,525% = 61 Euro
Umlagen und BG:
- U1 (geschätzt): 4.000 × 1,0% = 40 Euro
- U2: 4.000 × 0,3% = 12 Euro
- U3: 4.000 × 0,12% = 4,80 Euro
- Berufsgenossenschaft (Büro): 4.000 × 0,13% = 5,20 Euro
Gesamte Arbeitgeberkosten: 4.000 + 873 = 4.873 Euro (21,8% Zuschlag)
Steuerliche Behandlung der Arbeitgeberkosten
Alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Bei einem Gewerbesteuersatz von 15% und Körperschaftsteuer von 30% (inklusive Soli) reduziert sich die effektive Belastung entsprechend. Die Steuerersparnis sollte bei der Kalkulation berücksichtigt werden.
Branchenspezifische Besonderheiten
In verschiedenen Branchen gelten Sonderregelungen: Das Baugewerbe hat zusätzliche Sozialkassen (SOKA-BAU), die Gastronomie besondere Regelungen bei geringfügiger Beschäftigung. Saisonbetriebe können das Saison-Kurzarbeitergeld nutzen, was die Personalkosten in ruhigen Monaten reduziert.