Betriebsrente-Rechner 2025
Berechnen Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV): Steuerersparnis, SV-Ersparnis, Arbeitgeberzuschuss und Rentenprojektion. Mit Vergleich bAV vs. private Anlage.
💼 Ihre Angaben
🏢 Arbeitgeberzuschuss
📊 Ihre Ersparnis
Steuerersparnis (jährlich)
SV-Ersparnis (jährlich)
📊 So verteilt sich Ihr Beitrag
Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge
Was ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Die betriebliche Altersvorsorge ist die zweite Säule der Altersvorsorge in Deutschland — neben der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge. Bei der häufigsten Form, der Entgeltumwandlung, verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts, der direkt in eine Altersvorsorge fließt.
Der entscheidende Vorteil: Der umgewandelte Betrag ist bis zu 7.728 € pro Jahr steuerfrei und bis zu 3.864 € auch sozialversicherungsfrei (Stand 2025). Dadurch kostet Sie jeder Euro bAV-Beitrag netto deutlich weniger als ein Euro — die sogenannte Förderquote liegt typischerweise bei 40-60%.
Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?
Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil Ihres Bruttogehalts direkt in einen bAV-Vertrag eingezahlt — noch vor der Steuer- und SV-Berechnung. Dadurch sinkt Ihr steuerpflichtiges Einkommen und Ihre SV-Beiträge.
Beispiel: Bei 200 € Entgeltumwandlung und 48.000 € Brutto sinkt Ihr Nettolohn nicht um 200 €, sondern nur um ca. 100-120 € — den Rest spart der Staat mit.
Seit 2019 muss der Arbeitgeber zudem mindestens 15% Zuschuss zahlen, wenn er durch Ihre Entgeltumwandlung SV-Beiträge spart.
Wie hoch sind die Fördergrenzen 2025?
Die Fördergrenzen orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG RV = 96.600 € in 2025):
- Steuerfrei: 8% × BBG RV = 7.728 €/Jahr (644 €/Monat)
- SV-frei: 4% × BBG RV = 3.864 €/Jahr (322 €/Monat)
Für die maximale Förderung empfehlen wir, den Beitrag bis zur SV-freien Grenze zu wählen (322 €/Monat). Darüber hinaus entfällt die SV-Ersparnis.
Wie wird die Betriebsrente im Alter besteuert?
Betriebsrenten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung: Sie zahlen in der Ansparphase keine Steuern, dafür im Alter die volle Einkommensteuer auf die Rente. Zusätzlich fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente an.
Seit 2020 gibt es einen KV-Freibetrag von 176,75 €/Monat — Betriebsrenten bis zu diesem Betrag sind KV-beitragsfrei. Die Gesamtbelastung im Alter beträgt typischerweise 25-40% der Brutto-Betriebsrente.
Welche Durchführungswege gibt es?
Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge:
- Direktversicherung: Am häufigsten. Der AG schließt eine Lebensversicherung für den AN ab.
- Pensionskasse: Eigenständige Versorgungseinrichtung, ähnlich wie Direktversicherung.
- Pensionsfonds: Flexiblere Kapitalanlage mit höheren Renditechancen.
- Unterstützungskasse: Keine gesetzliche Förderobergrenze, aber AG-abhängig.
- Direktzusage: Der AG bildet Rückstellungen in seiner Bilanz.
Für Arbeitnehmer am relevantesten sind die ersten drei Wege — sie fallen unter § 3 Nr. 63 EStG mit den bekannten Fördergrenzen.
Lohnt sich die bAV oder lieber privat sparen?
Die Antwort hängt von Ihrer individuellen Situation ab:
bAV lohnt sich besonders wenn:
- Der Arbeitgeber mehr als 15% Zuschuss zahlt
- Sie in einer hohen Steuerklasse sind (hohe Steuerersparnis)
- Sie bis zur Rente beim gleichen Arbeitgeber bleiben
- Ihre gesetzliche Rente niedrig ist (weniger Steuern im Alter)
Privat besser wenn:
- Sie hohe Renditen erwarten (ETF-Sparplan: historisch 6-8%)
- Sie Flexibilität brauchen (bAV ist bis 62 gebunden)
- Ihr Einkommen über der BBG liegt (keine SV-Ersparnis)
Unsere Empfehlung: Kombinieren Sie beide Wege — bAV bis zur SV-freien Grenze (322 €) für maximale Förderung, darüber hinaus privat anlegen.
Was passiert bei Arbeitgeberwechsel oder Kündigung?
Bei Entgeltumwandlung sind Ihre Ansprüche sofort unverfallbar — Sie behalten alles, was Sie selbst eingezahlt haben. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen gilt eine Frist von 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Beim Jobwechsel können Sie Ihren Vertrag zum neuen Arbeitgeber mitnehmen (Portabilität). Alternativ wird er beitragsfrei gestellt und zahlt später trotzdem eine (kleine) Rente.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) — Rechtliche Grundlagen und Berechnung
Die betriebliche Altersvorsorge bildet die zweite Säule des deutschen Drei-Säulen-Systems der Altersvorsorge und basiert auf dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Seit der Reform durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 haben alle Arbeitnehmer nach § 1a BetrAVG einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber ist gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, mindestens 15% des umgewandelten Betrags als Zuschuss zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Rechtliche Durchführungswege nach § 1b BetrAVG
Das Betriebsrentengesetz unterscheidet fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge:
- Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG): Der häufigste Weg mit über 60% Marktanteil. Versicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers.
- Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG): Rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung mit Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.
- Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG): Seit 2002 verfügbar, flexiblere Kapitalanlagemöglichkeiten als Pensionskassen.
- Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG): Keine gesetzlichen Förderobergrenzen, aber abhängig vom Arbeitgeber.
- Direktzusage/Pensionszusage (§ 1b Abs. 1 BetrAVG): Unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber mit Bildung von Pensionsrückstellungen.
Steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG
Die steuerliche Förderung der bAV erfolgt nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Für 2025 gelten folgende Fördergrenzen basierend auf der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG RV = 96.600 €):
- Steuerfreie Grenze: 8% × BBG RV = 7.728 € jährlich (644 € monatlich)
- Sozialversicherungsfreie Grenze: 4% × BBG RV = 3.864 € jährlich (322 € monatlich)
Die Förderquote berechnet sich nach der Formel:
Förderquote = (Steuersatz + SV-Satz Arbeitnehmer + Arbeitgeberzuschuss) × 100
Bei einem Grenzsteuersatz von 30% und SV-Beiträgen von 20,3% sowie 15% Arbeitgeberzuschuss ergibt sich eine Förderquote von ca. 65,3%.
Nachgelagerte Besteuerung im Alter
Betriebsrenten aus Entgeltumwandlung unterliegen im Alter der vollen Einkommensteuer gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Zusätzlich fallen nach § 237 SGB V und § 56 SGB XI Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Der Freibetrag für die Krankenversicherung beträgt 2025: 176,75 € monatlich (§ 226 Abs. 2 SGB V).
Die Gesamtbelastung im Alter errechnet sich:
Nettorentenzahlung = Bruttobetriebsrente × (100% - Steuersatz - KV-Satz - PV-Satz)
Praktische Rechenbeispiele
Beispiel 1: Ein Angestellter mit 50.000 € Bruttojahresgehalt wandelt 300 € monatlich um. Bei einem Grenzsteuersatz von 28% und 20,3% SV-Beiträgen beträgt die monatliche Nettoreduzierung nur etwa 155 € statt 300 € — eine Ersparnis von 145 € monatlich durch die Förderung.
Beispiel 2: Nach 30 Jahren Beitragszahlung von 300 € monatlich mit 2% Zinssatz und 15% Arbeitgeberzuschuss entsteht ein Kapital von ca. 165.000 €. Bei einer Verrentung mit 6% ergibt dies eine monatliche Betriebsrente von etwa 825 € brutto.
Unverfallbarkeitsregelung nach § 1b BetrAVG
Ansprüche aus Entgeltumwandlung sind nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar. Arbeitgeberfinanzierte Zusagen werden nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit (bei Zusagen ab 2018) oder fünf Jahren (bei älteren Zusagen) nach § 1b Abs. 1 BetrAVG unverfallbar.
Unser Betriebsrente-Rechner berücksichtigt alle aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des BetrAVG, EStG und SGB und ermöglicht eine präzise Berechnung Ihrer individuellen Betriebsrente unter Einbezug von Arbeitgeberzuschuss, Steuerersparnis und nachgelagerter Besteuerung.