Betriebsrente-Rechner 2025

Berechnen Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV): Steuerersparnis, SV-Ersparnis, Arbeitgeberzuschuss und Rentenprojektion. Mit Vergleich bAV vs. private Anlage.

💼 Ihre Angaben

Max. steuerfrei: 644,00 €/Monat | SV-frei: 322,00 €/Monat
Durchschnitt 2025: 1,7% (kassenindividuell)

🏢 Arbeitgeberzuschuss

Gesetzliches Minimum: 15% des Umwandlungsbetrags
Eigenbeitrag200,00 €/Monat
AG-Zuschuss30,00 €/Monat
Gesamtbeitrag230,00 €/Monat

📊 Ihre Ersparnis

Steuerersparnis (jährlich)

Einkommensteuer834,12 €
Solidaritätszuschlag45,88 €
Steuerersparnis gesamt880,00 €

SV-Ersparnis (jährlich)

Ihre SV-Ersparnis (AN)492,60 €
AG-SV-Ersparnis492,60 €Ihr AG spart auch
Gesamte Ersparnis (Steuer + SV)1.372,60 €
Förderquote57,2 %
Bruttobeitrag2.400,00 €/Jahr
Tatsächliche Nettobelastung1.027,40 €/Jahr
Nettobelastung pro Monat85,62 €

📊 So verteilt sich Ihr Beitrag

Ihre Nettobelastung1.027,40 €
Steuerersparnis880,00 €
SV-Ersparnis492,60 €

Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge

Was ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?

Die betriebliche Altersvorsorge ist die zweite Säule der Altersvorsorge in Deutschland — neben der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge. Bei der häufigsten Form, der Entgeltumwandlung, verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts, der direkt in eine Altersvorsorge fließt.

Der entscheidende Vorteil: Der umgewandelte Betrag ist bis zu 7.728 € pro Jahr steuerfrei und bis zu 3.864 € auch sozialversicherungsfrei (Stand 2025). Dadurch kostet Sie jeder Euro bAV-Beitrag netto deutlich weniger als ein Euro — die sogenannte Förderquote liegt typischerweise bei 40-60%.

Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil Ihres Bruttogehalts direkt in einen bAV-Vertrag eingezahlt — noch vor der Steuer- und SV-Berechnung. Dadurch sinkt Ihr steuerpflichtiges Einkommen und Ihre SV-Beiträge.

Beispiel: Bei 200 € Entgeltumwandlung und 48.000 € Brutto sinkt Ihr Nettolohn nicht um 200 €, sondern nur um ca. 100-120 € — den Rest spart der Staat mit.

Seit 2019 muss der Arbeitgeber zudem mindestens 15% Zuschuss zahlen, wenn er durch Ihre Entgeltumwandlung SV-Beiträge spart.

Wie hoch sind die Fördergrenzen 2025?

Die Fördergrenzen orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG RV = 96.600 € in 2025):

  • Steuerfrei: 8% × BBG RV = 7.728 €/Jahr (644 €/Monat)
  • SV-frei: 4% × BBG RV = 3.864 €/Jahr (322 €/Monat)

Für die maximale Förderung empfehlen wir, den Beitrag bis zur SV-freien Grenze zu wählen (322 €/Monat). Darüber hinaus entfällt die SV-Ersparnis.

Wie wird die Betriebsrente im Alter besteuert?

Betriebsrenten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung: Sie zahlen in der Ansparphase keine Steuern, dafür im Alter die volle Einkommensteuer auf die Rente. Zusätzlich fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente an.

Seit 2020 gibt es einen KV-Freibetrag von 176,75 €/Monat — Betriebsrenten bis zu diesem Betrag sind KV-beitragsfrei. Die Gesamtbelastung im Alter beträgt typischerweise 25-40% der Brutto-Betriebsrente.

Welche Durchführungswege gibt es?

Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge:

  • Direktversicherung: Am häufigsten. Der AG schließt eine Lebensversicherung für den AN ab.
  • Pensionskasse: Eigenständige Versorgungseinrichtung, ähnlich wie Direktversicherung.
  • Pensionsfonds: Flexiblere Kapitalanlage mit höheren Renditechancen.
  • Unterstützungskasse: Keine gesetzliche Förderobergrenze, aber AG-abhängig.
  • Direktzusage: Der AG bildet Rückstellungen in seiner Bilanz.

Für Arbeitnehmer am relevantesten sind die ersten drei Wege — sie fallen unter § 3 Nr. 63 EStG mit den bekannten Fördergrenzen.

Lohnt sich die bAV oder lieber privat sparen?

Die Antwort hängt von Ihrer individuellen Situation ab:

bAV lohnt sich besonders wenn:

  • Der Arbeitgeber mehr als 15% Zuschuss zahlt
  • Sie in einer hohen Steuerklasse sind (hohe Steuerersparnis)
  • Sie bis zur Rente beim gleichen Arbeitgeber bleiben
  • Ihre gesetzliche Rente niedrig ist (weniger Steuern im Alter)

Privat besser wenn:

  • Sie hohe Renditen erwarten (ETF-Sparplan: historisch 6-8%)
  • Sie Flexibilität brauchen (bAV ist bis 62 gebunden)
  • Ihr Einkommen über der BBG liegt (keine SV-Ersparnis)

Unsere Empfehlung: Kombinieren Sie beide Wege — bAV bis zur SV-freien Grenze (322 €) für maximale Förderung, darüber hinaus privat anlegen.

Was passiert bei Arbeitgeberwechsel oder Kündigung?

Bei Entgeltumwandlung sind Ihre Ansprüche sofort unverfallbar — Sie behalten alles, was Sie selbst eingezahlt haben. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen gilt eine Frist von 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Beim Jobwechsel können Sie Ihren Vertrag zum neuen Arbeitgeber mitnehmen (Portabilität). Alternativ wird er beitragsfrei gestellt und zahlt später trotzdem eine (kleine) Rente.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) — Rechtliche Grundlagen und Berechnung

Die betriebliche Altersvorsorge bildet die zweite Säule des deutschen Drei-Säulen-Systems der Altersvorsorge und basiert auf dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Seit der Reform durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 haben alle Arbeitnehmer nach § 1a BetrAVG einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber ist gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, mindestens 15% des umgewandelten Betrags als Zuschuss zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Rechtliche Durchführungswege nach § 1b BetrAVG

Das Betriebsrentengesetz unterscheidet fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge:

  • Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG): Der häufigste Weg mit über 60% Marktanteil. Versicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers.
  • Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG): Rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung mit Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.
  • Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG): Seit 2002 verfügbar, flexiblere Kapitalanlagemöglichkeiten als Pensionskassen.
  • Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG): Keine gesetzlichen Förderobergrenzen, aber abhängig vom Arbeitgeber.
  • Direktzusage/Pensionszusage (§ 1b Abs. 1 BetrAVG): Unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber mit Bildung von Pensionsrückstellungen.

Steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG

Die steuerliche Förderung der bAV erfolgt nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Für 2025 gelten folgende Fördergrenzen basierend auf der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG RV = 96.600 €):

  • Steuerfreie Grenze: 8% × BBG RV = 7.728 € jährlich (644 € monatlich)
  • Sozialversicherungsfreie Grenze: 4% × BBG RV = 3.864 € jährlich (322 € monatlich)

Die Förderquote berechnet sich nach der Formel:

Förderquote = (Steuersatz + SV-Satz Arbeitnehmer + Arbeitgeberzuschuss) × 100

Bei einem Grenzsteuersatz von 30% und SV-Beiträgen von 20,3% sowie 15% Arbeitgeberzuschuss ergibt sich eine Förderquote von ca. 65,3%.

Nachgelagerte Besteuerung im Alter

Betriebsrenten aus Entgeltumwandlung unterliegen im Alter der vollen Einkommensteuer gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Zusätzlich fallen nach § 237 SGB V und § 56 SGB XI Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Der Freibetrag für die Krankenversicherung beträgt 2025: 176,75 € monatlich (§ 226 Abs. 2 SGB V).

Die Gesamtbelastung im Alter errechnet sich:

Nettorentenzahlung = Bruttobetriebsrente × (100% - Steuersatz - KV-Satz - PV-Satz)

Praktische Rechenbeispiele

Beispiel 1: Ein Angestellter mit 50.000 € Bruttojahresgehalt wandelt 300 € monatlich um. Bei einem Grenzsteuersatz von 28% und 20,3% SV-Beiträgen beträgt die monatliche Nettoreduzierung nur etwa 155 € statt 300 € — eine Ersparnis von 145 € monatlich durch die Förderung.

Beispiel 2: Nach 30 Jahren Beitragszahlung von 300 € monatlich mit 2% Zinssatz und 15% Arbeitgeberzuschuss entsteht ein Kapital von ca. 165.000 €. Bei einer Verrentung mit 6% ergibt dies eine monatliche Betriebsrente von etwa 825 € brutto.

Unverfallbarkeitsregelung nach § 1b BetrAVG

Ansprüche aus Entgeltumwandlung sind nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar. Arbeitgeberfinanzierte Zusagen werden nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit (bei Zusagen ab 2018) oder fünf Jahren (bei älteren Zusagen) nach § 1b Abs. 1 BetrAVG unverfallbar.

Unser Betriebsrente-Rechner berücksichtigt alle aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des BetrAVG, EStG und SGB und ermöglicht eine präzise Berechnung Ihrer individuellen Betriebsrente unter Einbezug von Arbeitgeberzuschuss, Steuerersparnis und nachgelagerter Besteuerung.