Erbschaftssteuer-Rechner
Berechnen Sie die Erbschaftsteuer mit allen Freibeträgen: Persönlicher Freibetrag, Versorgungsfreibetrag, Familienheim-Befreiung, Zugewinnausgleich und Bestattungskosten — mit Erben-Vergleich nach Verwandtschaftsgrad.
📋 Erbschaft
⚠️ Haftungsausschluss: Vereinfachte Berechnung nach ErbStG. Nicht berücksichtigt: Betriebsvermögen (§§ 13a-c), Stundung (§ 28), Härteausgleich (§ 19 Abs. 3), Steuerbefreiung für Kunstgegenstände. Für komplexe Erbfälle (Testamente, Vermächtnisse, Pflichtteil) wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerberater.
Erbschaftsteuer nach ErbStG — systematische Berechnung und Optimierungsstrategien
Die Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) betrifft jeden Erbvorgang in Deutschland. Während das jährliche Erbschaftsvolumen auf über 400 Milliarden Euro geschätzt wird, zahlt nur etwa ein Prozent aller Erbfälle tatsächlich Erbschaftsteuer. Dies liegt an den umfangreichen Freibeträgen und Vergünstigungen, die bei sachkundiger Anwendung eine weitgehende Steuerfreiheit ermöglichen.
Rechtliche Grundlagen und Berechnungsschema
Das Erbschaftsteuergesetz folgt einem klaren Berechnungsschema: Vom Rohvermögen werden zunächst Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG) und Bestattungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) abgezogen. Anschließend erfolgt die Anwendung der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG und bei Erbschaften zusätzlich der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird nach den progressiven Steuersätzen der §§ 19-19a ErbStG besteuert.
Steuerklassensystem und Steuersätze im Detail
- Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG): Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, Kinder/Stiefkinder/Adoptivkinder, Abkömmlinge der Kinder, Eltern/Großeltern bei Erwerb von Todes wegen. Steuersätze: 7% bis 75.000 €, 11% bis 300.000 €, 15% bis 600.000 €, 19% bis 6 Mio. €, 23% bis 13 Mio. €, 27% bis 26 Mio. €, 30% darüber.
- Steuerklasse II: Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder/-eltern, geschiedene Ehepartner. Steuersätze: 15% bis 75.000 €, 20% bis 300.000 €, 25% bis 600.000 €, 30% bis 6 Mio. €, 35% bis 13 Mio. €, 40% bis 26 Mio. €, 43% darüber.
- Steuerklasse III: Alle übrigen Personen ohne verwandtschaftliche Beziehung. Steuersätze: 30% bis 75.000 €, 35% bis 300.000 €, 40% bis 600.000 €, 45% bis 6 Mio. €, 50% darüber.
Spezielle Vergünstigungen bei Erbschaften
Im Unterschied zu Schenkungen kennt das Erbschaftsteuerrecht zusätzliche Begünstigungen: Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG beträgt für überlebende Ehepartner 256.000 €, für Kinder je nach Lebensalter zwischen 52.000 € (bis 5 Jahre) und 10.300 € (ab 20 Jahre). Dieser wird jedoch um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen (Witwenrente, Betriebsrente) gekürzt. Das selbst genutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG) ist für Ehepartner ohne Wert- und Größenbeschränkung steuerfrei, für Kinder bei bis zu 200 m² Wohnfläche — jeweils bei mindestens 10-jähriger Selbstnutzung.
Zugewinnausgleich und güterrechtliche Besonderheiten
Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), steht dem überlebenden Partner ein erb- und schenkungsteuerfreier Zugewinnausgleich zu (§ 5 ErbStG). Dieser kann nach der pauschalen Methode des § 1371 BGB mit 25% des Nachlasswertes angesetzt oder individuell nach §§ 1373 ff. BGB berechnet werden. Bei hohen Vermögensunterschieden zwischen den Ehepartnern kann die individuelle Berechnung erhebliche Steuervorteile bieten.
Praxisbeispiel mit komplexer Nachlasskonstellation
Beispiel: Ehepaar, Nachlasswert 1,2 Mio. €, davon Familienheim 600.000 €, liquide Mittel 600.000 €. Berechnung für überlebenden Ehepartner: Nachlasswert 1.200.000 € abzgl. Bestattungskosten 10.300 € = 1.189.700 €. Freibeträge: 500.000 € (persönlich) + 256.000 € (Versorgung) + 41.000 € (Hausrat) + 12.000 € (andere Gegenstände) + 600.000 € (Familienheim) = 1.409.000 €. Steuerpflichtiger Erwerb: 0 € — komplett steuerfrei trotz Millionenerbe!
Strategische Nachlassplanung und Gestaltungsoptionen
Eine systematische Erbschaftsteuerplanung nutzt verschiedene Instrumente: Vorweggenommene Erbfolge durch Schenkungen alle 10 Jahre (§ 14 ErbStG), optimale Gestaltung der Erbfolge zur Ausnutzung aller Freibeträge, Gründung von Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Nutzung der Begünstigung für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG). Bei Berliner Testamenten sollte geprüft werden, ob durch Vor- und Nacherbschaft oder Vermächtnisse die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall genutzt werden können.
Anzeigepflicht und Verfahrensrecht
Jeder Erbfall muss nach § 30 ErbStG binnen drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden — auch wenn keine Steuer anfällt. Die Anzeigepflicht trifft alle Beteiligten, insbesondere Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Notare. Bei Überschreitung der Freibeträge ist binnen sieben Jahren eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Verjährung tritt nach § 228 AO nach vier Jahren ein, bei leichtfertigem Verschweigen nach zehn Jahren.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer
Wie hoch sind die Freibeträge?
Ehepartner: 500.000 €, Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, Eltern: 100.000 €, alle anderen: 20.000 €. Plus Versorgungsfreibetrag für Ehepartner (256.000 €).
Ist das Familienheim steuerfrei?
Ja, für Ehepartner (ohne Größenbeschränkung) und Kinder (bis 200 m²), wenn mindestens 10 Jahre selbst bewohnt.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Zusätzlicher Freibetrag nur bei Erbschaften: 256.000 € für Ehepartner, 10.300-52.000 € für minderjährige Kinder (altersabhängig).
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Stufentarif: StKl. I: 7-30%, StKl. II: 15-43%, StKl. III: 30-50%. Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.
Kann man die Erbschaftsteuer vermeiden?
Durch Freibeträge, Familienheim, Zugewinnausgleich und vorherige Schenkungen (alle 10 Jahre). Professionelle Nachlassplanung kann die Steuer erheblich senken.