Erbschaftsteuer-Rechner

Berechnen Sie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nach ErbStG: 13 Verwandtschaftsverhältnisse, 3 Steuerklassen, Freibeträge, Versorgungsfreibetrag und Hausratfreibetrag.

Erbschaftsteuer
11.000 €
Steuersatz: 11% • Effektiv: 2.2% • Netto: 489.000 €

📋 Eingaben

Klasse I: bis 41.000 € frei, Klasse II/III: bis 12.000 €

📊 Berechnung

Erbschaft500.000 €
Persönlicher Freibetrag−400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb100.000 €
Steuerklasse 1 • Steuersatz11%
Erbschaftsteuer11.000 €

📋 Freibeträge im Überblick

Ehepartner500.000 € (Kl. 1)
Kind400.000 € (Kl. 1)
Enkel (Elternteil verstorben)400.000 € (Kl. 1)
Enkel (Elternteil lebt)200.000 € (Kl. 1)
Urenkel100.000 € (Kl. 1)
Eltern100.000 € (Kl. 1)
Geschwister20.000 € (Kl. 2)
Nichte20.000 € (Kl. 2)

⚠️ Hinweis: Berechnung nach ErbStG 2024. Sonderfälle wie Betriebsvermögen (85%/100% Verschonung), selbst genutztes Familienheim (steuerfrei für Ehepartner/Kinder unter Bedingungen) oder Härteausgleich sind nicht berücksichtigt. Schenkungen erneuern den Freibetrag alle 10 Jahre. Für verbindliche Auskünfte: Steuerberater oder Finanzamt.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer nach ErbStG — Rechtliche Grundlagen

Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) behandelt sowohl unentgeltliche Vermögensübertragungen von Todes wegen (Erbschaften) als auch Schenkungen unter Lebenden nach einheitlichen Grundsätzen. Die Steuerpflicht richtet sich nach § 1 ErbStG und erfasst sowohl den Erwerber (persönliche Steuerpflicht) als auch das übertragene Vermögen (sachliche Steuerpflicht). Die Steuerberechnung erfolgt nach drei wesentlichen Parametern: dem Wert des Erwerbs nach § 12 ErbStG, dem Verwandtschaftsgrad gemäß § 15 ErbStG (Steuerklassenzuordnung) sowie den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG.

Steuerklassen nach § 15 ErbStG und Freibeträge nach § 16 ErbStG

Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen mit entsprechenden Freibeträgen:

Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG): Umfasst Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 LPartG, Kinder und Adoptivkinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie Eltern und Voreltern bei Erbschaften. Die Freibeträge betragen: Ehegatten und Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkelkinder 200.000 € (400.000 € bei verstorbenen Eltern), Urenkel und weitere Abkömmlinge 100.000 €.

Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG): Beinhaltet Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Eltern bei Schenkungen. Der einheitliche Freibetrag beträgt 20.000 €.

Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG): Alle übrigen Personen, insbesondere unverheiratete Lebensgefährten, Freunde und entfernte Verwandte. Freibetrag: 20.000 €.

Steuertarif nach § 19 ErbStG

Die Steuersätze sind progressiv nach dem steuerpflichtigen Erwerb gestaffelt:

  • Steuerklasse I: 7% (bis 75.000 €) bis 30% (über 26.000.000 €)
  • Steuerklasse II: 15% (bis 75.000 €) bis 43% (über 26.000.000 €)
  • Steuerklasse III: 30% (bis 75.000 €) bis 50% (über 26.000.000 €)

Die Steuerberechnungsformel lautet:

Erbschaftsteuer = (Wert des Erwerbs - persönlicher Freibetrag - Versorgungsfreibetrag - Hausratfreibetrag) × Steuersatz

Zusätzliche Freibeträge

Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): Ehegatten erhalten zusätzlich 256.000 €, Kinder gestaffelt nach Lebensalter: 52.000 € (bis 5 Jahre), 41.000 € (6-10 Jahre), 30.700 € (11-15 Jahre), 20.500 € (16-20 Jahre), 10.300 € (21-27 Jahre).

Hausratfreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): Hausrat ist für Personen der Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei, für Steuerklasse II und III bis 12.000 €.

10-Jahres-Regel und Steuerplanung nach § 14 ErbStG

Gemäß § 14 ErbStG werden Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall zusammengerechnet. Dies ermöglicht jedoch auch eine effektive Steuerplanung: Die persönlichen Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre vollständig. Eine Familie kann daher durch geschickte Zeitplanung erhebliche Vermögen steuerfrei übertragen.

Rechenbeispiel für Steuerplanung: Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann über 30 Jahre folgende Beträge steuerfrei übertragen:

  • Zwischen Ehepartnern: 500.000 € × 3 × 2 = 3.000.000 €
  • An jedes Kind (von beiden Eltern): 400.000 € × 2 × 3 = 2.400.000 € pro Kind
  • Gesamtsumme: 7.800.000 € steuerfrei übertragbar

Besondere Regelungen für Immobilien

Selbst genutzte Familienheime sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG unter bestimmten Bedingungen erbschaftsteuerfrei: Bei Übertragung zwischen Ehepartnern vollständig, bei Übertragung an Kinder bis 200 m² Wohnfläche. Voraussetzung ist eine 10-jährige Mindestnutzungsdauer.

Bewertung nach § 12 ErbStG

Die Steuerbemessung erfolgt grundsätzlich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Bei Immobilien gilt seit 2009 die Bewertung nach dem Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren oder Vergleichswertverfahren entsprechend der Immobilienwertermittlungsverordnung.

Praktisches Berechnungsbeispiel: Ein Kind erbt von einem Elternteil 800.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 400.000 €. In Steuerklasse I beträgt der Steuersatz 15%, die Erbschaftsteuer somit 60.000 €. Die effektive Steuerbelastung liegt bei 7,5% des Gesamterbes.

Unser Erbschaftsteuer-Rechner berücksichtigt alle aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des ErbStG und ermöglicht eine präzise Berechnung unter Einbezug aller Freibeträge und Steuersätze für verschiedene Verwandtschaftsverhältnisse und Übertragungsszenarien.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Freibeträge?

Ehepartner: 500.000 €, Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, alle anderen: 20.000 €.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Klasse I: 7-30%, Klasse II: 15-43%, Klasse III: 30-50%. Abhängig vom steuerpflichtigen Erwerb.

Alle 10 Jahre steuerfrei schenken?

Ja! Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Frühzeitig planen = große Vermögen steuerfrei übertragen.