Mieterhöhungs-Rechner
Prüfen Sie Ihre Mieterhöhung: Mietspiegel-Vergleich, Kappungsgrenze (20/15%), Sperrfrist, Modernisierungsumlage — ist die Erhöhung zulässig?
🏠 Angaben
📊 Prüfung
⚠️ Hinweis: Mieterhöhung nach § 558 BGB: Nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 20% (15% in angespannten Märkten) in 3 Jahren, 15 Monate Sperrfrist. Modernisierung § 559: 8% der Kosten auf Jahresmiete, abzüglich Instandhaltungsanteil, max 3 €/m² (2 €/m² bei Miete unter 7 €/m²) in 6 Jahren. Mieterhöhung muss schriftlich begründet werden (Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen). Mieter hat 2 Monate Überlegungsfrist.
Mieterhöhung — Wann ist sie zulässig?
Mieterhöhungen sind ein komplexes Rechtsgebiet, das durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) streng reguliert wird. Als Mieter haben Sie umfassende Schutzrechte, die verhindern sollen, dass Vermieter willkürlich oder übermäßig die Miete erhöhen. Unser Rechner hilft Ihnen dabei, die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung zu überprüfen und Ihre Rechte zu verstehen.
Arten der Mieterhöhung nach deutschem Recht
Das deutsche Mietrecht kennt verschiedene Arten von Mieterhöhungen, die jeweils unterschiedlichen Regeln unterliegen:
- Erhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB): Die häufigste Form, bei der die Miete an den lokalen Mietspiegel angepasst wird
- Modernisierungsumlage (§ 559 BGB): Nach wertverbessernden Baumaßnahmen darf der Vermieter 8% der Kosten jährlich umlegen
- Staffelmiete (§ 557a BGB): Vorab vereinbarte, stufenweise Mieterhöhungen
- Indexmiete (§ 557b BGB): Anpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex
Die rechtlichen Voraussetzungen im Detail
Für eine wirksame Mieterhöhung nach § 558 BGB müssen kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Schriftform und Begründung (§ 558 Abs. 1 BGB)
Das Erhöhungsverlangen muss zwingend schriftlich erfolgen und eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Mündliche Erhöhungen oder E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam. Die Begründung muss sich auf eine der drei zulässigen Methoden stützen:
- Verweis auf den örtlichen Mietspiegel
- Sachverständigengutachten
- Vergleichbare Mietwohnungen (mindestens drei Beispiele)
2. Sperrfrist von 15 Monaten (§ 558 Abs. 1 BGB)
Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen mindestens 15 Monate liegen. Diese Frist beginnt mit dem Wirksamwerden der letzten Mieterhöhung zu laufen, nicht mit deren Ankündigung. Eine Verkürzung dieser Frist ist auch bei besonderen Umständen nicht möglich.
3. Kappungsgrenze — Der wichtigste Schutz
Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB ist das wichtigste Schutzinstrument für Mieter. Sie besagt, dass die Miete binnen drei Jahren um nicht mehr als 20% der ursprünglichen Miete steigen darf. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
Maximale Mieterhöhung = (Aktuelle Miete × 0,20) ÷ 3 Jahre
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Landesregierungen diese Grenze auf 15% absenken (Mietpreisbremse). Diese Regelung gilt derzeit in vielen deutschen Großstädten und Ballungsräumen.
4. Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete
Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Diese wird durch den qualifizierten Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen ermittelt. Der Mietspiegel erfasst die Mieten der letzten sechs Jahre und bildet den Median vergleichbarer Wohnungen ab.
Besonderheiten der Modernisierungsumlage
Nach § 559 BGB dürfen Vermieter nach einer energetischen Modernisierung oder wertverbessernden Baumaßnahmen jährlich 8% der aufgewendeten Kosten auf die Miete umlegen. Dabei gelten folgende Einschränkungen:
- Kostendämpfung: Maximal 3 € pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren
- Soziale Abfederung: Bei Mieten unter 7 € pro Quadratmeter gilt eine Grenze von 2 € pro Quadratmeter
- Instandhaltungsabzug: Reine Instandhaltungskosten müssen von den umlagefähigen Kosten abgezogen werden
Praktisches Beispiel einer Mieterhöhung
Familie Schmidt zahlt für ihre 80 m² Wohnung in München 1.200 € Grundmiete. Der Vermieter möchte nach 18 Monaten von 15 € auf 17 € pro Quadratmeter erhöhen. Die Prüfung ergibt:
- Neue Miete: 17 € × 80 m² = 1.360 €
- Erhöhung: 160 € (13,33%)
- Kappungsgrenze: 1.200 € × 0,15 ÷ 3 = 60 € pro Jahr → 160 € > 60 € = Überschreitung!
Die Erhöhung wäre in München (15%-Zone) unzulässig, da sie die Kappungsgrenze übersteigt, selbst wenn der Mietspiegel eine höhere Miete rechtfertigen würde.
Ihre Rechte als Mieter
Bei einer unzulässigen Mieterhöhung können Sie:
- Der Erhöhung innerhalb von zwei Monaten schriftlich widersprechen
- Weiterhin nur die bisherige Miete zahlen
- Bei wiederholten unzulässigen Erhöhungen Schadensersatz geltend machen
- Im Streitfall das Amtsgericht anrufen (§ 561 BGB)
Häufige Fragen zur Mieterhöhung
Wie viel darf die Miete steigen?
Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, max. 20% (15%) in 3 Jahren, 15 Monate Sperrfrist.
Was ist die Kappungsgrenze?
Max. 20% in 3 Jahren, in angespannten Märkten 15%. Gilt unabhängig vom Mietspiegel.
Modernisierungsumlage?
8% der Kosten auf Jahresmiete, max. 3 €/m² in 6 Jahren (2 €/m² bei Miete unter 7 €/m²).