Splittingtarif-Rechner 2025
Berechnen Sie den Splitting-Vorteil für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Grundtarif vs. Splittingtarif mit Steuerklassen-Empfehlung, Faktorverfahren und interaktiver Visualisierung.
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📋 Steuerklassen-Empfehlung
Moderate Einkommensdifferenz — IV/IV mit Faktor berücksichtigt den Splittingvorteil bereits monatlich und vermeidet große Nachzahlungen.
Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor)
Der Faktor berücksichtigt den Splitting-Vorteil bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug und vermeidet Nachzahlungen.
Alle Steuerklassenkombinationen im Überblick
| Kombination | Nachzahlungsrisiko | Wann sinnvoll |
|---|---|---|
| III / V | ⚠️ Hoch | Sehr ungleiche Einkommen (z.B. Alleinverdiener) |
| IV / IV | ✅ Gering | Ähnlich hohe Einkommen |
| IV / IV + Faktor | ✅ Gering | Moderate Unterschiede — Splittingvorteil monatlich |
Ehegattensplitting: Wie der Splittingtarif funktioniert und wann er sich lohnt
Das Ehegattensplitting nach § 32a Abs. 5 EStG ist ein besonderes Besteuerungsverfahren für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Bei der Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die Steuer auf die Hälfte berechnet und dann verdoppelt. Durch den progressiven Steuertarif ergibt sich daraus ein Steuervorteil, der umso größer ist, je weiter die Einkommen der Partner auseinander liegen.
Die Berechnung im Detail
So funktioniert der Splittingtarif Schritt für Schritt:
- Schritt 1: Beide zu versteuernden Einkommen werden addiert.
- Schritt 2: Das Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt.
- Schritt 3: Auf die Hälfte wird der Einkommensteuertarif angewendet.
- Schritt 4: Die berechnete Steuer wird verdoppelt.
Beispiel: Partner A verdient 70.000 €, Partner B 10.000 €. Bei Einzelveranlagung: A zahlt ca. 17.450 € ESt, B zahlt 0 € (unter Grundfreibetrag). Gesamt: 17.450 €. Bei Zusammenveranlagung: (70.000 + 10.000) ÷ 2 = 40.000 €. Steuer auf 40.000 € × 2 = ca. 13.252 €. Splittingvorteil: ca. 4.198 €.
Wann ist der Splittingvorteil am größten?
Der maximale Vorteil entsteht, wenn ein Partner das gesamte Einkommen erzielt und der andere gar keins. In diesem Fall wird der doppelte Grundfreibetrag (2 × 12.084 € = 24.168 €) voll ausgenutzt, und das hohe Einkommen wird in niedrigere Progressionszonen „gedrückt".
Bei gleich hohem Einkommen beider Partner ist der Splittingvorteil dagegen null, da die Halbierung und Verdopplung das gleiche Ergebnis wie die Einzelveranlagung ergibt.
Zusammenveranlagung vs. Einzelveranlagung
Ehepaare können jedes Jahr neu wählen zwischen:
- Zusammenveranlagung (§ 26b EStG): Splittingtarif, ein gemeinsamer Steuerbescheid, gegenseitige Haftung für Steuerschulden.
- Einzelveranlagung (§ 26a EStG): Jeder wird einzeln besteuert wie ein Lediger. Kann günstiger sein bei Abfindungen, hohen außergewöhnlichen Belastungen oder wenn ein Partner Verluste hat.
In den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung günstiger. Ausnahmen bestehen bei Progressionseinkünften (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld), die den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen.
Steuerklassenwahl und Splitting
Die Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die Jahressteuer. Bei der Einkommensteuererklärung wird immer der Splittingtarif angewendet, unabhängig von der Steuerklasse. Die Kombination III/V führt jedoch oft zu einer Nachzahlung bei der Steuererklärung, da Klasse V zu wenig und Klasse III zu viel berücksichtigt.
Seit 2010 gibt es alternativ das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor), das den voraussichtlichen Splittingvorteil bereits monatlich berücksichtigt und Nachzahlungen minimiert.
Häufige Fehler beim Ehegattensplitting
- Splitting mit Steuerklasse verwechseln: Der Splittingvorteil entsteht durch die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer, nicht durch die Steuerklasse III.
- Trennungsjahr ignorieren: Im Jahr der Trennung können Sie noch die Zusammenveranlagung wählen, ab dem Folgejahr nicht mehr.
- Lohnersatzleistungen nicht einkalkulieren: Elterngeld, Krankengeld und ALG I unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können den Splittingvorteil reduzieren.
- Haftungsrisiko übersehen: Bei Zusammenveranlagung haften beide Partner gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld — auch nach einer Trennung.
Häufige Fragen zum Ehegattensplitting
Was ist das Ehegattensplitting?
Beim Ehegattensplitting (§32a Abs. 5 EStG) wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner addiert, halbiert und die Einkommensteuer auf die Hälfte berechnet. Das Ergebnis wird dann verdoppelt.
Durch die progressive Besteuerung in Deutschland ergibt sich ein Steuervorteil, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind. Das Splitting glättet die Progression.
Wann lohnt sich das Splitting am meisten?
Der Splitting-Vorteil ist umso größer, je ungleicher die Einkommen verteilt sind:
- Maximaler Vorteil: Ein Partner verdient alles, der andere nichts (Alleinverdiener-Modell)
- Kein Vorteil: Beide verdienen exakt gleich viel
- Hoher Vorteil: Je höher das Gesamteinkommen, desto höher der absolute Vorteil
Nutzen Sie den Slider oben, um verschiedene Verteilungen durchzuspielen!
Steuerklasse III/V oder IV/IV — was ist besser?
III/V bringt mehr monatliches Netto für den Besserverdienenden, birgt aber ein Nachzahlungsrisiko bei der Steuererklärung (die bei III/V verpflichtend ist).
IV/IV ist unkompliziert und führt selten zu Nachzahlungen, nutzt den Splittingvorteil aber erst bei der Steuererklärung.
IV/IV mit Faktor ist der beste Kompromiss: Der Splittingvorteil wird bereits monatlich berücksichtigt, ohne Nachzahlungsrisiko.
Was ist das Faktorverfahren?
Beim Faktorverfahren wird ein Faktor (z.B. 0,932) auf die Lohnsteuer beider Partner angewendet. Der Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis der Splittingtarif-Steuer zur Summe der Einzelsteuern.
Der Faktor muss beim Finanzamt beantragt werden und gilt für das laufende und das Folgejahr. Er wird automatisch angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern.
Wie wird der Solidaritätszuschlag berechnet?
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der Einkommensteuer, entfällt aber für die meisten Steuerzahler seit 2021. Er wird erst ab einer ESt von 18.130 € (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 € (Zusammenveranlagung) fällig.
In der Milderungszone steigt er schrittweise auf 5,5% an, um einen harten Belastungssprung zu vermeiden.
Können Lebenspartner das Splitting nutzen?
Ja! Seit dem BVerfG-Beschluss 2013 steht das Ehegattensplitting auch eingetragenen Lebenspartnerschaften zu. Seit der Ehe für alle (2017) können gleichgeschlechtliche Ehepaare es wie alle Ehepaare nutzen.
Was ist der Unterschied zwischen Grundtarif und Splittingtarif?
Der Grundtarif (§32a Abs. 1 EStG) ist der normale Einkommensteuertarif, der für Einzelpersonen gilt. Der Splittingtarif (§32a Abs. 5 EStG) wendet den gleichen Tarif auf das halbierte Gesamteinkommen an und verdoppelt das Ergebnis.
Die Steuertarifzonen selbst sind identisch — der Vorteil entsteht allein durch die Glättung der Progression.