Unterhaltsrechner
Berechnen Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 und den Ehegattenunterhalt nach der 3/7-Methode — mit Kindergeld-Anrechnung, Mangelfall-Erkennung und Selbstbehalt-Prüfung.
👤 Angaben
👶 Kindesunterhalt (Zahlbeträge)
⚠️ Hinweis: Vereinfachte Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2025. Nicht berücksichtigt: Bereinigung des Nettoeinkommens (berufsbedingte Aufwendungen 5%, Schulden, Altersvorsorge), Wohnvorteil, Sonderbedarf, Betreuungsunterhalt. Die 3/7-Methode beim Ehegattenunterhalt ist eine Faustformel — Gerichte können abweichen. Bei komplexen Fällen: anwaltliche Beratung empfohlen.
Unterhaltsrecht — Kindes- und Ehegattenunterhalt systematisch berechnen
Die Berechnung von Unterhaltszahlungen nach Trennung oder Scheidung folgt klaren rechtlichen Vorgaben und etablierten Berechnungsmethoden. Das deutsche Unterhaltsrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Unterhaltsarten mit unterschiedlichen Rangfolgen: Kindesunterhalt hat absoluten Vorrang vor Ehegattenunterhalt, und beide sind nach spezifischen Methoden zu berechnen. Die Kenntnis dieser Systematik ist für beide Parteien essentiell — sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltspflichtige.
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist das zentrale Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt und jährlich angepasst. Die Tabelle berücksichtigt sowohl das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen als auch das Alter des unterhaltsberechtigten Kindes.
Systematik der Düsseldorfer Tabelle 2025
Die Tabelle gliedert sich in 15 Einkommensgruppen von bis zu 2.100 € bis über 11.200 € bereinigtem Nettoeinkommen sowie vier Altersstufen. Bereinigtes Nettoeinkommen bedeutet: Bruttolohn abzüglich Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingter Aufwendungen und berufsbedingte Fahrtkosten.
Die vier Altersstufen umfassen: 0-5 Jahre (Mindestunterhalt 480 €), 6-11 Jahre (551 €), 12-17 Jahre (645 €) und ab 18 Jahren (689 €). Diese Beträge verstehen sich als Zahlbeträge nach Abzug des halben Kindergeldes von aktuell 255 € monatlich.
Kindergeld-Anrechnung nach § 1612b BGB
Das Kindergeld steht grundsätzlich dem betreuenden Elternteil zu, wird aber zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet. Die Formel lautet: Zahlbetrag = Tabellenbetrag - hälftiges Kindergeld (127,50 €). Diese Anrechnung erfolgt automatisch und reduziert die Belastung des Unterhaltspflichtigen erheblich.
Bereinigung des Einkommens und relevante Abzugspositionen
Vom Bruttoeinkommen sind verschiedene Positionen abzuziehen, um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln. Dazu gehören Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% des Nettoeinkommens, mindestens 50 €, höchstens 150 €), Fahrtkosten zur Arbeit (0,30 € pro Kilometer) und eventuell Schulden, die vor der Ehe entstanden sind.
Kinderbetreuungskosten und Mehrbedarfe
Neben dem regulären Unterhalt können Zusatzkosten entstehen: Kinderbetreuungskosten werden anteilig nach den Einkommensverhältnissen verteilt. Mehrbedarf (z.B. Krankenversicherung, Nachhilfe) wird ebenfalls proportional aufgeteilt. Sonderbedarf (unvorhersehbare, hohe Kosten wie Operationen) wird gesondert berechnet.
Ehegattenunterhalt — Die 3/7-Differenzmethode
Der nacheheliche Unterhalt wird nach verschiedenen Methoden berechnet, wobei die 3/7-Methode (Differenzmethode) am weitesten verbreitet ist. Diese Methode berücksichtigt die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten nach Abzug des Kindesunterhalts.
Berechnung nach der Differenzmethode
Die Formel lautet: Ehegattenunterhalt = (Einkommen Unterhaltspflichtiger - Einkommen Unterhaltsberechtigter) × 3/7. Wichtig: Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird zunächst der Kindesunterhalt abgezogen, da dieser Vorrang hat.
Beispielrechnung: Unterhaltspflichtiger verdient 4.500 € bereinigt, zahlt 600 € Kindesunterhalt, bleibt 3.900 €. Unterhaltsberechtigter verdient 1.200 €. Differenz: 2.700 €. Ehegattenunterhalt: 2.700 × 3/7 = 1.157 €.
Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit
Der Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen vor existenzbedrohender Belastung. Die aktuellen Beträge betragen: 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern (für Erwerbstätige), 1.200 € für Nichterwerbstätige und 1.600 € gegenüber dem geschiedenen Ehegatten.
Mangelfallberechnung
Reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche, tritt der Mangelfall ein. Dann wird das verfügbare Einkommen (oberhalb des Selbstbehalts) anteilig auf die Berechtigten verteilt, wobei Kindesunterhalt grundsätzlich Vorrang hat.
Besondere Unterhaltsarten
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB
Während des Trennungsjahres gilt der Trennungsunterhalt. Er wird meist nach der Differenzmethode berechnet, wobei 3/7 der Einkommensdifferenz als angemessen gelten. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt ist der Trennungsunterhalt weniger streng an Voraussetzungen gebunden.
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
Betreut ein Elternteil ein gemeinsames Kind unter drei Jahren, hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser kann sich bei besonderen Umständen (z.B. fehlendem Betreuungsplatz) verlängern. Die Höhe entspricht der Berechnung des nachehelichen Unterhalts.
Unterhaltsrechtliche Besonderheiten
Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder
Volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium haben Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Der Bedarf orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle, mindestens jedoch an 930 € monatlich (inklusive 410 € für Unterkunft).
Verwandtenunterhalt nach § 1601 BGB
Auch gegenüber bedürftigen Eltern kann Unterhaltspflicht bestehen. Hier gilt ein deutlich höherer Selbstbehalt von 2.000 € (Singles) bzw. 3.600 € (Ehepaare) sowie ein Schonvermögen von 25.000 €.
Dynamik und Anpassung von Unterhaltstitteln
Unterhaltstitel (Urteile, Beschlüsse, notarielle Urkunden) enthalten oft Dynamisierungsklauseln, die automatische Anpassungen bei Änderung der Düsseldorfer Tabelle oder der Lebenshaltungskosten vorsehen. Ohne solche Klauseln sind Abänderungsverfahren bei wesentlichen Einkommensänderungen erforderlich.
Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen
Kindesunterhalt ist weder beim Zahler absetzbar noch beim Empfänger steuerpflichtig. Ehegattenunterhalt kann nach § 10 Abs. 1a EStG als Sonderausgabe abgesetzt werden (Realsplitting), wenn der Empfänger zustimmt und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert. Die Höchstgrenze liegt bei 13.805 € jährlich (2024).
Internationale Unterhaltsfälle
Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen innerhalb der EU gilt die EU-Unterhaltsverordnung. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte und die Anerkennung ausländischer Unterhaltstitel. Für die Berechnung bleibt in der Regel deutsches Recht maßgebend, wenn der Unterhaltspflichtige in Deutschland lebt.
Häufige Fragen zum Unterhalt
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Nach der Düsseldorfer Tabelle: Nettoeinkommen → Einkommensgruppe, Alter → Altersstufe. Tabellenbetrag − hälftiges Kindergeld = Zahlbetrag.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Gegenüber Kindern: 1.450 € (erwerbstätig), 1.200 € (nicht erwerbstätig). Gegenüber Ehepartner: 1.600 €.
Wie funktioniert die 3/7-Methode?
Differenz der Nettoeinkommen × 3/7 = Ehegattenunterhalt. Kindesunterhalt wird vorher abgezogen.