Urlaubsrechner
Berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Vollzeit und Teilzeit, Pro-rata bei Ein-/Austritt, Resturlaub, Schwerbehinderten-Zusatzurlaub und Feiertage nach Bundesland.
📋 Angaben
Urlaubskonto
💶 Urlaubsentgelt
⚠️ Hinweis: Berechnung nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere Regelungen vorsehen. Bei halben Tagen wird auf 0,5 gerundet. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Personalabteilung.
Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz — Vollständige Berechnung aller Ansprüche
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt seit 1963 die Mindestansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (entspricht 20 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche) wird in der Praxis meist durch Arbeits- oder Tarifverträge übertroffen. Die korrekte Berechnung berücksichtigt verschiedene Faktoren wie Arbeitszeit, Eintrittsdatum, Schwerbehinderung und regionale Feiertage.
Grundlagen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage bei einer sechstägigen Arbeitszeit von Montag bis Samstag. Bei der heute üblichen fünftägigen Arbeitszeit reduziert sich dieser proportional auf 20 Arbeitstage. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Jahresurlaub = 24 Werktage × tatsächliche Arbeitstage pro Woche ÷ 6 Werktage.
Tarifliche und vertragliche Mehrurlaube
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge sehen deutlich großzügigere Urlaubsregelungen vor. Typische Werte liegen zwischen 25 und 30 Arbeitstagen pro Jahr. Im öffentlichen Dienst steigt der Urlaubsanspruch mit dem Lebensalter: 26 Tage bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, 29 Tage bis 40 Jahre und 30 Tage ab 40 Jahren nach TVöD.
Teilzeitberechnung und Erholungswertprinzip
Bei Teilzeit gilt das Erholungswertprinzip: Der prozentuale Anteil der freien Zeit am gesamten Jahr bleibt konstant. Ein Vollzeitarbeitnehmer mit 30 Urlaubstagen hat bei 5 Arbeitstagen pro Woche 6 Wochen frei (30 ÷ 5 = 6). Ein Teilzeitarbeitnehmer mit 3 Arbeitstagen pro Woche erhält entsprechend 18 Urlaubstage (30 × 3 ÷ 5 = 18), was ebenfalls 6 Wochen Freizeit bedeutet.
Komplexe Arbeitszeitmodelle
Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Schichtmodellen wird der Urlaubsanspruch auf Basis der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit berechnet. Wechselschichtarbeiter erhalten den Urlaub entsprechend der Anzahl ihrer regelmäßigen Arbeitschichten pro Woche.
Wartezeit und Pro-rata-Anspruch
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. In den ersten sechs Monaten besteht ein Teilanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bei einem Jahresanspruch von 30 Tagen erwirbt ein Arbeitnehmer 2,5 Tage pro Monat.
Ein- und Austritt während des Jahres
Bei Kündigung oder Eintritt während des Jahres wird der Urlaubsanspruch pro rata temporis berechnet. Die Formel lautet: Anteiliger Urlaub = Jahresurlaub × Monate der Betriebszugehörigkeit ÷ 12. Angefangene Monate werden dabei als volle Monate gezählt, wenn der Arbeitsvertrag mindestens 15 Tage des Monats umfasst.
Schwerbehinderten-Zusatzurlaub nach SGB IX
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Zusatzurlaub ist unabhängig vom Grad der Behinderung und steht bereits ab einem GdB (Grad der Behinderung) von 50 zu. Bei Teilzeit wird auch der Zusatzurlaub anteilig berechnet.
Gleichstellung und Zusatzurlaub
Gleichgestellte Arbeitnehmer (GdB 30-50 mit Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit) haben hingegen keinen Anspruch auf Zusatzurlaub — nur schwerbehinderte Menschen ab GdB 50.
Urlaubsverfall und Übertragungsregelungen
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Jahresurlaub grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgjahr ist nur bei wichtigen betrieblichen oder persönlichen Gründen bis zum 31. März zulässig. Die Rechtsprechung des EuGH und BAG hat diese starren Verfallsfristen jedoch deutlich aufgeweicht.
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Seit dem BAG-Urteil von 2019 in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten aktiv über den konkreten Urlaubsanspruch informieren und zur Urlaubsnahme auffordern. Ohne diese Hinweispflicht verfällt der Urlaub nicht automatisch — er kann jahrelang bestehen bleiben.
Urlaubsabgeltung und Vergütung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor der Urlaubsnahme. Bei Gehaltsempfängern wird das Monatsgehalt durch die Anzahl der Arbeitstage des Monats geteilt.
Feiertage und Brückentagsstrategie
Gesetzliche Feiertage reduzieren nach § 3 Abs. 2 BUrlG den Urlaubsverbrauch entsprechend. Fällt ein Feiertag auf einen Arbeitstag, wird dieser nicht vom Urlaubskonto abgebucht. Dies ermöglicht strategische Planung: Brückentage zwischen Feiertagen und Wochenenden maximieren die freie Zeit bei minimalem Urlaubsverbrauch.
Regionale Unterschiede bei Feiertagen
Die Anzahl der gesetzlichen Feiertage variiert erheblich zwischen den Bundesländern. Bayern führt mit 13 Feiertagen (plus regional unterschiedliche wie Mariä Himmelfahrt), während Berlin und Hamburg nur 10 haben. Diese Unterschiede können bei geschickter Urlaubsplanung genutzt werden.
Krankheit während des Urlaubs
Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig krank, werden die Krankheitstage nicht als Urlaub gerechnet, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Die entsprechenden Tage stehen als Urlaub wieder zur Verfügung. Bei Krankheit im Ausland ist eine deutsche ärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Übersetzung erforderlich.
Sonderurlaubsansprüche
Neben dem Erholungsurlaub kennt das deutsche Arbeitsrecht verschiedene Sonderurlaubsansprüche: Bildungsurlaub nach den Ländergesetzen (meist 5 Tage pro Jahr), Urlaub für ehrenamtliche Tätigkeiten, Pflegeurlaub nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeit. Diese Ansprüche sind meist unbezahlt oder nur teilweise bezahlt.
Europarechtliche Einflüsse
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie garantiert mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub. Deutsche Regelungen müssen mindestens diesen Standard erfüllen, dürfen aber großzügiger sein. EuGH-Urteile haben das deutsche Urlaubsrecht in den letzten Jahren stark beeinflusst, insbesondere bezüglich Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen.
Digitale Urlaubsverwaltung und moderne Arbeitswelt
Moderne Unternehmen nutzen digitale Systeme zur Urlaubsverwaltung, die automatisch Ansprüche berechnen, Genehmigungsprozesse abbilden und Verfallsfristen überwachen. Im Homeoffice und bei flexiblen Arbeitsmodellen gewinnt die korrekte Erfassung von Arbeits- und Urlaubszeiten zusätzliche Bedeutung für die rechtskonforme Urlaubsgewährung.
Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch
Wie viel Urlaub steht mir zu?
Mindestens 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche). Vertraglich oft 25-30 Tage. Schwerbehinderte: +5 Tage.
Urlaub bei Teilzeit?
Anteilig: VZ-Urlaub ÷ VZ-Tage × TZ-Tage. 30 Tage bei 5-Tage-Woche = 18 Tage bei 3-Tage-Woche (gleicher Erholungswert).
Verfällt mein Resturlaub?
Grundsätzlich am 31.12., Übertragung bis 31.03. möglich. AG muss aktiv auf Verfall hinweisen — sonst kein Verfall!
Werden Feiertage abgezogen?
Nein. Feiertage zählen nicht als Urlaubstage. Bayern hat 13, Berlin nur 10 Feiertage.