Versorgungsausgleich-Rechner
Berechnen Sie den Versorgungsausgleich bei Scheidung: Entgeltpunkte aufteilen, Betriebsrente berücksichtigen, Rente nach Ausgleich ermitteln.
👤 Partner A
👤 Partner B
📊 Berechnungsweg
📋 Auszugleichende Anrechte
📈 Monatsrente vorher / nachher
⚠️ Hinweis: Vereinfachte Berechnung. Der tatsächliche Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht festgelegt und berücksichtigt alle Versorgungsanrechte (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester, Rürup, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung). Interne Teilung (beim gleichen Versorgungsträger) ist der Regelfall. Kurzehen unter 3 Jahren sind ausgenommen (es sei denn, ein Partner beantragt den Ausgleich). Verzicht ist per notariellem Ehevertrag möglich.
Versorgungsausgleich — Systematische Aufteilung von Rentenanwartschaften bei Scheidung
Der Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist ein komplexes, aber unvermeidliches Thema bei Ehescheidungen. Er bewirkt die hälftige Teilung aller während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und kann erhebliche Auswirkungen auf die spätere Altersversorgung beider Partner haben. Das Familiengericht führt diesen Ausgleich von Amts wegen durch — eine Beantragung ist nicht erforderlich. Die korrekte Berechnung erfordert eine genaue Analyse aller Versorgungsansprüche und deren zeitlicher Zuordnung.
Rechtliche Grundlagen und Ausgleichspflicht
Nach § 1 VersAusglG sind alle Anrechte auszugleichen, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Entscheidend ist nicht die rechtskräftige Scheidung, sondern bereits die Antragstellung.
Ausnahmen von der Ausgleichspflicht
Bei Ehen von weniger als drei Jahren (kurze Ehedauer nach § 3 Abs. 3 VersAusglG) findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, einer der Partner beantragt ihn ausdrücklich. Geringfügige Anrechte unter 1% der monatlichen Bezugsgröße (2024: 38,85 €) werden ebenfalls nicht ausgeglichen.
Erfasste Versorgungssysteme im Detail
Gesetzliche Rentenversicherung
Bei der gesetzlichen Rente werden die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte geteilt. Ein Entgeltpunkt entspricht 2024 einer Monatsrente von 39,32 € (West) bzw. 37,60 € (Ost). Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Ehezeitanteil = (Entgeltpunkte gesamt × Ehemonate) ÷ Gesamtbeitragsmonate.
Beispiel: Partner A hat in 25 Beitragsjahren 30 Entgeltpunkte erworben, davon 15 Jahre (180 Monate) während der Ehe. Ehezeitanteil: (30 × 180) ÷ 300 = 18 Entgeltpunkte. Davon wird die Hälfte (9 Entgeltpunkte) an Partner B übertragen, entspricht 354,88 € monatlicher Rente.
Betriebliche Altersversorgung
Betriebsrenten aller Durchführungswege sind ausgleichspflichtig: Direktzusagen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen und Unterstützungskassen. Die Bewertung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Ehezeitende. Bei bereits laufenden Betriebsrenten wird der Ehezeitanteil anteilig berechnet.
Private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung
Riester-Renten und Rürup-Renten (Basisrente) unterliegen ebenfalls dem Versorgungsausgleich. Bei Riester-Verträgen werden sowohl eigene Beiträge als auch staatliche Zulagen und Steuervorteile der Ehezeit anteilig geteilt. Rürup-Renten sind nur ausgleichspflichtig, soweit sie über die Grundabsicherung hinausgehen.
Beamtenversorgung und berufsständische Systeme
Beamtenpensionen werden nach speziellen Regelungen behandelt. Maßgeblich ist die während der Ehezeit erworbene ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Bei berufsständischen Versorgungswerken (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) gelten die jeweiligen Satzungsbestimmungen, meist analog zur gesetzlichen Rente.
Interne und externe Teilung
Die interne Teilung nach § 10 VersAusglG ist der Regelfall: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenständiges Anrecht beim selben Versorgungsträger. Dies gewährleistet identische Leistungsmerkmale und Anpassungen. Die externe Teilung nach § 14 VersAusglG überträgt das Anrecht auf einen anderen Träger, meist bei kleinen Beträgen oder auf besonderen Antrag.
Wahlrecht bei der externen Teilung
Bei externer Teilung kann der ausgleichsberechtigte Partner wählen zwischen: gesetzlicher Rentenversicherung, einem Riester-Vertrag oder einem anderen zugelassenen Altersvorsorgevertrag. Die Übertragung erfolgt zum Kapitalwert, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird.
Besondere Fallkonstellationen
Scheidung vor Rentenbeginn vs. laufende Renten
Bei Anwartschaften (noch nicht abrufbare Renten) erfolgt die Teilung zum Ehezeitende. Bei bereits laufenden Renten wird der Ausgleich durch Rentenzahlung oder Kapitalabfindung realisiert. Die Berechnung berücksichtigt die bereits erfolgten Rentenzahlungen.
Internationale Bezüge und Auslandssachverhalte
Bei Auslandsversorgungen prüft das Gericht die Vergleichbarkeit mit deutschen Systemen. EU-Versorgungsansprüche werden meist einbezogen, außereuropäische Systeme nur bei entsprechenden Abkommen. Die Bewertung erfolgt zum Umrechnungskurs des Ehezeitendes.
Verzicht und vertragliche Gestaltungen
Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nach § 6-8 VersAusglG durch notariellen Ehevertrag oder notarielle Vereinbarung möglich. Das Familiengericht prüft solche Vereinbarungen auf ihre Wirksamkeit — einseitige Benachteiligungen werden nicht akzeptiert. Partielle Verzichte (z.B. nur auf Betriebsrenten) sind ebenfalls möglich.
Ausschluss- und Härtefälle
Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden bei grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG), etwa wenn ein Partner die Scheidung schuldhaft herbeigeführt hat oder während der Ehe keine Anwartschaften erworben hat, obwohl dies möglich gewesen wäre.
Auswirkungen auf die spätere Rente
Der Versorgungsausgleich hat lebenslange Auswirkungen: Der abgebende Partner erhält dauerhaft eine geringere Rente, der empfangende Partner eine höhere. Bei der gesetzlichen Rente können sich auch Auswirkungen auf Witwen-/Witwerrenten ergeben. Die übertragenen Anrechte werden wie eigene Ansprüche behandelt.
Verfahren und praktische Durchführung
Das Familiengericht holt von allen Versorgungsträgern Auskünfte über die Anrechte ein. Diese sind nach § 219 ff. FamFG zur Auskunft verpflichtet. Die Ehepartner müssen alle Versorgungsansprüche offenlegen — Verschweigen kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Durchführung des Ausgleichs erfolgt meist erst bei Rentenbeginn der beteiligten Partner.
Scheidungsfolgenvereinbarungen und Beratung
Angesichts der Komplexität und langfristigen Auswirkungen sollten sich beide Partner vor Verzichts- oder Abänderungsvereinbarungen umfassend beraten lassen. Versicherungsmathematische Gutachten können bei größeren Beträgen sinnvoll sein. Die Auswirkungen auf die Gesamtversorgung im Alter sollten simuliert und verglichen werden.
Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich
Was wird geteilt?
Alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften: gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester, Rürup, Beamtenversorgung.
Wie werden EP geteilt?
Nur der Ehezeitanteil wird hälftig geteilt. Jeder gibt die Hälfte seiner Ehezeit-EP ab.
Kann man verzichten?
Ja, per notariellem Ehevertrag. Bei Kurzehen unter 3 Jahren entfällt er automatisch.