GdB-Rechner 2025
Schätzen Sie Ihren Grad der Behinderung (GdB) und ermitteln Sie Ihre Nachteilsausgleiche, Steuerpauschbeträge und Merkzeichen-Vorteile.
Beeinträchtigungen
Fügen Sie Ihre einzelnen Beeinträchtigungen mit dem jeweiligen Einzel-GdB hinzu.
Merkzeichen
Wählen Sie ggf. zutreffende Merkzeichen aus.
Ergebnis
💰 Steuerpauschbetrag
⚖️ Gleichstellung
Bei GdB 30–40 können Sie beim Arbeitsamt eine Gleichstellung beantragen. Damit erhalten Sie ähnlichen Schutz wie bei GdB 50 (Kündigungsschutz, aber kein Zusatzurlaub).
✅ Nachteilsausgleiche
- Feststellungsantrag beim Versorgungsamt möglich
- Steuerpauschbetrag: 620 € pro Jahr
- Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen über Arbeitsamt möglich
- Bei Gleichstellung: erweiterter Kündigungsschutz
📊 Berechnungsdetails
| Beeinträchtigung | Einzel-GdB |
|---|---|
| Beeinträchtigung 1 | 30 |
| Geschätzter Gesamt-GdB | 30 |
⚠️ Wichtige Hinweise
- Dies ist eine Schätzung — der tatsächliche GdB wird vom Versorgungsamt festgestellt.
- Die Berechnung mehrerer Einzel-GdB ist komplex und kann vom tatsächlichen Bescheid abweichen.
- Die Einzel-GdB-Werte werden nicht einfach addiert. Die Gesamtbewertung berücksichtigt Wechselwirkungen zwischen den Beeinträchtigungen.
- Maßgeblich sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG).
- Dieses Tool ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.
Haftungsausschluss: Die Berechnung dient ausschließlich der unverbindlichen Information. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Stand: 2025.
Grad der Behinderung (GdB): Berechnung und Nachteilsausgleiche
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er wird nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu §2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) festgestellt und in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und zahlreiche Nachteilsausgleiche.
Unterschied zwischen GdB und GdS
Der GdB (Grad der Behinderung) und der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) werden nach denselben Maßstäben bewertet, haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Der GdB bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von der Ursache (§152 SGB IX). Der GdS gilt im sozialen Entschädigungsrecht (z. B. Kriegsopferversorgung) und berücksichtigt nur Schädigungsfolgen einer bestimmten Ursache. Die medizinische Bewertung ist identisch.
Bildung des Gesamt-GdB
Liegen mehrere Behinderungen vor, werden die einzelnen GdB-Werte nicht addiert. Stattdessen wird der Gesamt-GdB nach einer Gesamtschau gebildet: Der höchste Einzel-GdB bildet die Basis. Jede weitere Behinderung wird nur insoweit berücksichtigt, wie sie die Gesamtbeeinträchtigung tatsächlich erhöht. Dabei spielen Wechselwirkungen und Überschneidungen eine Rolle. Eine Gehbehinderung (GdB 30) und eine Sehbehinderung (GdB 30) ergeben also nicht GdB 60, sondern typischerweise GdB 40 oder 50.
Versorgungsmedizinische Grundsätze: Beispielwerte
- Diabetes mellitus: GdB 0 bei guter Einstellung ohne Therapie, GdB 20 bei Insulintherapie mit stabiler Einstellung, GdB 30–40 bei instabiler Einstellung mit Unterzuckerungen, GdB 50 bei schwerer Verlaufsform
- Depression: GdB 10–20 bei leichter depressiver Episode, GdB 30–40 bei mittelgradiger, GdB 50–70 bei schwerer rezidivierender Depression
- Wirbelsäulenleiden: GdB 10–20 bei leichten Funktionseinschränkungen, GdB 30–40 bei mittelgradigen Bewegungseinschränkungen, GdB 50–70 bei schweren Einschränkungen mit neurologischen Ausfällen
- Hörverlust: GdB 0–20 bei geringgradigem Hörverlust, GdB 30–50 bei mittelgradigem, GdB 70–80 bei hochgradigem, GdB 80 bei Taubheit beidseitig
Nachteilsausgleiche ab GdB 50
Mit dem Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) stehen zahlreiche Nachteilsausgleiche zur Verfügung:
- Zusatzurlaub: 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr (§208 SGB IX)
- Kündigungsschutz: Zustimmung des Integrationsamtes vor Kündigung erforderlich (§168 SGB IX)
- Steuerfreibetrag: Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 € (GdB 50) bis 2.840 € (GdB 100) jährlich
- Vorzeitige Altersrente: Bis zu 2 Jahre früher ohne Abschläge, bis zu 5 Jahre mit Abschlägen
- Merkzeichen: Je nach Einschränkung: G (Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), B (Begleitung), H (Hilflosigkeit), Bl (Blindheit)
Antragstellung und Verfahren
Der Antrag auf Feststellung des GdB wird beim zuständigen Versorgungsamt oder der kommunalen Behörde (je nach Bundesland unterschiedlich) gestellt. Neben dem Antragsformular sind ärztliche Befundberichte hilfreich. Das Amt holt in der Regel selbst Befunde bei den behandelnden Ärzten ein. Die Bearbeitungsdauer beträgt typischerweise 2–4 Monate. Bei Ablehnung oder zu niedrigem GdB kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Häufige Fragen zum GdB
Wie wird der Gesamt-GdB berechnet?
Der Gesamt-GdB wird nicht durch einfache Addition der Einzel-GdB-Werte ermittelt. Der höchste Einzel-GdB bildet die Basis. Weitere Beeinträchtigungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie sich auf das Gesamtbefinden zusätzlich auswirken. Das Versorgungsamt bewertet die Wechselwirkungen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG).
Ab welchem GdB gilt man als schwerbehindert?
Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Damit verbunden sind 5 Tage Zusatzurlaub, erweiterter Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX und die Möglichkeit, 2 Jahre früher in Altersrente zu gehen.
Was ist eine Gleichstellung und wann ist sie möglich?
Bei einem GdB von 30 oder 40 können Sie beim Arbeitsamt eine Gleichstellung beantragen, wenn Sie ohne diese keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten können. Die Gleichstellung gewährt Kündigungsschutz, aber keinen Zusatzurlaub.
Welche Merkzeichen gibt es?
Merkzeichen sind Zusatzeinträge im Ausweis: G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), B (Begleitperson), H (hilflos), Bl (blind) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung). Jedes Merkzeichen gewährt spezifische Zusatzvorteile wie freien Nahverkehr, Parkerleichterungen oder einen erhöhten Pauschbetrag.
Wie hoch ist der Steuerpauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag (§33b EStG) reicht 2025 von 384 € (GdB 20) bis 2.840 € (GdB 100). Bei Merkzeichen H oder Bl beträgt er 7.400 €. Der Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis behinderungsbedingter Aufwendungen in der Steuererklärung.