Wohngeld-Rechner
Berechnen Sie Ihren Wohngeldanspruch nach WoGG 2024: Mietstufe, Höchstbetrag, anrechenbares Einkommen — mit der Wohngeld-Plus Reform für deutlich mehr Berechtigte.
📋 Angaben
📊 Berechnung
🏘️ Mietstufen-Höchstbeträge (2 Pers.)
⚠️ Hinweis: Vereinfachte Berechnung nach WoGG 2024 (Wohngeld-Plus-Reform 2023). Das tatsächliche Wohngeld wird von der Wohngeldstelle berechnet und kann abweichen. Mietstufe abhängig vom Wohnort (I=günstig, VII=teuer). Kein Wohngeld bei Bezug von Bürgergeld, BAföG oder Grundsicherung. Antrag bei der kommunalen Wohngeldstelle. Bewilligungszeitraum: 12 Monate. Heizkosten- und Klimakomponente sind in den Höchstbeträgen enthalten.
Wohngeld nach der Reform 2023 — Umfassende staatliche Wohnkostenhilfe
Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) ist eine der bedeutendsten Sozialleistungen in Deutschland und hat durch die Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 eine grundlegende Neuausrichtung erfahren. Die Reform hat nicht nur die Leistungshöhe verdreifacht, sondern auch den Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich erweitert — von etwa 600.000 auf rund 2 Millionen Haushalte. Diese staatliche Unterstützung soll sicherstellen, dass angemessenes Wohnen auch für Haushalte mit geringem Einkommen finanzierbar bleibt und soziale Segregation verhindert wird.
Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen
Das Wohngeld steht als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer zur Verfügung. Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach drei Hauptkriterien: dem Gesamteinkommen des Haushalts, der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung. Entscheidend ist, dass das Haushaltseinkommen oberhalb der Grenze für den Bezug von Bürgergeld liegt, aber unterhalb der wohngeldrechtlichen Einkommensgrenzen bleibt.
Ausschlusstatbestände
Kein Anspruch auf Wohngeld besteht bei gleichzeitigem Bezug von Transferleistungen wie Bürgergeld nach SGB II, Sozialhilfe nach SGB XII, Grundsicherung im Alter, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Diese Leistungen enthalten bereits eine Wohnkostenkomponente, sodass ein zusätzliches Wohngeld ausgeschlossen ist (Subsidiaritätsprinzip).
Die Wohngeld-Plus-Reform im Detail
Die Reform hat drei wesentliche Komponenten eingeführt, die das Wohngeld modernisiert und an aktuelle Herausforderungen angepasst haben:
Grundleistung — Verdreifachung der Beträge
Der durchschnittliche Wohngeldbetrag stieg von etwa 120 € auf 370 € monatlich. Dies wurde durch eine grundlegende Überarbeitung der Wohngeldformel nach § 19 WoGG erreicht, die nun stärker die gestiegenen Mieten und Energiekosten berücksichtigt. Die Formel berücksichtigt drei Faktoren: Wohngeld = f(Miete, Einkommen, Haushaltsgröße)
Heizkostenkomponente — Entlastung bei Energiekosten
Neu ist eine pauschale Heizkostenkomponente, die die gestiegenen Energiekosten abfedert. Je nach Haushaltsgröße werden zusätzlich 16-68 € monatlich gewährt. Diese Komponente trägt den stark gestiegenen Gas-, Öl- und Strompreisen Rechnung und wird jährlich angepasst.
Klimakomponente — Anreize für energetische Sanierung
Die Klimakomponente belohnt energieefizientes Wohnen mit einem Aufschlag von 0,3-0,8 Faktoren bei der Berechnung. Damit sollen Anreize für energetische Sanierungen geschaffen und klimafreundliches Wohnen gefördert werden. Die Komponente gilt für Gebäude mit besonders niedrigem Energieverbrauch.
Mietstufen und regionale Differenzierung
Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt, die das lokale Mietniveau widerspiegeln. Diese Einteilung erfolgt alle vier Jahre durch eine Erhebung des Statistischen Bundesamtes. Mietstufe I umfasst Gebiete mit niedrigen Mieten (ländliche Räume), während Mietstufe VII Gebiete mit sehr hohen Mieten erfasst (München, Frankfurt am Main, Stuttgart, Hamburg).
Berücksichtigungsfähige Höchstbeträge
Für jede Mietstufe und Haushaltsgröße sind Höchstbeträge festgelegt, bis zu denen Miete oder Belastung berücksichtigt werden. Bei einem 2-Personen-Haushalt in Mietstufe IV beispielsweise werden maximal 660 € Kaltmiete anerkannt. Überschreitet die tatsächliche Miete diesen Betrag, wird nur der Höchstbetrag bei der Berechnung zugrunde gelegt.
Einkommensberechnung und Freibeträge
Das wohngeldrechtliche Einkommen umfasst grundsätzlich alle regelmäßigen Einnahmen, jedoch werden verschiedene Freibeträge gewährt. Der Grundfreibetrag beträgt 120 € monatlich pro Person. Zusätzliche Freibeträge gibt es für Alleinerziehende (480 € für das erste Kind, je 360 € für weitere Kinder), für schwerbehinderte Personen (1.800 € jährlich) und für Pflegebedürftige.
Abzugspositionen vom Bruttoeinkommen
Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie weitere zwangsläufige Ausgaben abgezogen. Bei Selbstständigen wird der Gewinn nach handels- oder steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Angehörige mindern das anrechenbare Einkommen.
Antragstellung und Verfahren
Wohngeld muss bei der örtlichen Wohngeldstelle (meist im Rathaus oder Landratsamt) beantragt werden. Der Antrag wirkt nur für die Zukunft — eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen. Die Bewilligung erfolgt für maximal 12 Monate, danach ist ein Folgeantrag erforderlich. Wichtig: Änderungen der Verhältnisse (Einkommen, Miete, Haushaltszusammensetzung) müssen umgehend gemeldet werden.
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag benötigen Sie: Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Selbstständigenbelege), den Mietvertrag oder bei Eigentümern Belastungsnachweise, Nachweise über Heizkosten, Personalausweise aller Haushaltsmitglieder und gegebenenfalls Nachweise über Unterhaltszahlungen oder Kinderbetreuungskosten.
Besondere Regelungen für verschiedene Wohnformen
Eigentümer-Wohngeld (Lastenzuschuss)
Selbstnutzende Eigentümer können Lastenzuschuss erhalten. Berücksichtigt werden Zinsen für Baudarlehen, Bewirtschaftungskosten, Abschreibungen und Instandhaltungskosten. Die Berechnung erfolgt nach ähnlichen Grundsätzen wie beim Mietzuschuss, jedoch werden anstelle der Miete die monatlichen Belastungen angesetzt.
Untermieter und Wohngemeinschaften
Untermieter haben grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld, wenn sie einen eigenständigen Mietvertrag haben. In Wohngemeinschaften wird nach der Anzahl der Zimmer und dem Anteil an den Gemeinschaftsräumen differenziert. Möblierte Zimmer sind nur eingeschränkt wohngeldtauglich.
Dynamische Anpassung und Inflationsausgleich
Erstmals in der Geschichte des Wohngeldes wurde eine automatische Anpassung eingeführt. Ab 2024 erfolgt alle zwei Jahre eine Erhöhung entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung. Diese Dynamisierung soll verhindern, dass das Wohngeld wieder an Wert verliert, wie es in der Vergangenheit regelmäßig geschehen war.
Wohngeld und andere Sozialleistungen
Wohngeld ist mit anderen Leistungen wie Kindergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld kombinierbar. Bei geringfügigem Einkommen sollte geprüft werden, ob Wohngeld plus Kinderzuschlag günstiger ist als Bürgergeld. Der Kinderzuschlag kann bis zu 292 € pro Kind betragen und wird bei entsprechendem Wohngeldbezug nicht auf andere Leistungen angerechnet.
Rückforderung und Missbrauchsbekämpfung
Zu Unrecht erhaltenes Wohngeld muss zurückgezahlt werden. Dies geschieht bei verspäteter Meldung von Einkommenserhöhungen oder anderen Änderungen der Verhältnisse. Die Wohngeldstellen prüfen stichprobenartig und gleichen mit anderen Behörden ab. Bei vorsätzlichem Missbrauch kann Strafanzeige gestellt werden.
Europarechtliche Bezüge
EU-Bürger haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Erforderlich ist ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und eine Erwerbstätigkeit oder ein anderer berechtigter Aufenthaltsgrund. Asylbewerber und Geduldete sind hingegen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wer bekommt Wohngeld?
Mieter und Eigentümer mit geringem Einkommen. Kein Anspruch bei Bürgergeld/BAföG.
Was ist die Mietstufe?
I (günstig) bis VII (teuer). Bestimmt den Höchstbetrag. Abhängig vom Wohnort.
Was brachte Wohngeld-Plus?
3× höheres Wohngeld, Heizkosten- & Klimakomponente, 2 Mio. Berechtigte statt 600.000.