Gewerbesteuerrechner

Berechnen Sie die Gewerbesteuer für Ihr Unternehmen — mit Rechtsform-Vergleich, Hebesätzen der 50 größten deutschen Städte, ESt-Anrechnung nach §35 EStG und effektiver Gesamtbelastung. Aktuell für 2025.

Gewerbesteuer
7.770,00 €
Effektiv: 9.71% | Nach Anrechnung: 0,00 € ✓ voll angerechnet
GewSt
7.770,00 €
Anrechnung §35
−7.770,00 €
Eff. Belastung
0,00 €
Eff. Satz
9.71%

📋 Eingaben

📊 Berechnung

Gewerbeertrag80.000,00 €
− Freibetrag−24.500,00 €
Nach Freibetrag (abger.)55.500,00 €
× Messzahl (3.5000000000000004%)= 1.942,50 €
× Hebesatz (400%)= 7.770,00 €
Anrechnung §35 (4×)−7.770,00 €
Effektive Belastung0,00 €
✓ Hebesatz ≤ 400% → GewSt wird vollständig auf ESt angerechnet

⚠️ Hinweis: Freibetrag 24.500€ nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (nicht KapGes). Steuermesszahl 3,5%. Anrechnung auf ESt: Faktor 4,0 × Messbetrag (§ 35 EStG). Bei Hebesatz ≤ 400% wird die GewSt vollständig auf die ESt angerechnet → effektive Mehrbelastung = 0. Ab 401% Hebesatz entsteht eine Zusatzbelastung. Mindest-Hebesatz: 200%. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG): 25% der Finanzierungsentgelte über 200.000€.

Gewerbesteuer: Berechnung, Hebesätze und Anrechnung

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, die von allen Gewerbebetrieben in Deutschland erhoben wird. Sie stellt für viele Gemeinden die wichtigste Einnahmequelle dar und wird im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt. Freiberufler — etwa Ärzte, Anwälte, Architekten und Ingenieure — sind von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie keine gewerblichen Einkünfte erzielen.

Schritt-für-Schritt-Berechnung

Die Gewerbesteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt:

  • Ausgangspunkt: Der steuerliche Gewinn aus der Gewinnermittlung (Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
  • Hinzurechnungen nach § 8 GewStG: 25 % bestimmter Finanzierungsanteile werden hinzugerechnet, sofern sie einen Freibetrag von 200.000 € übersteigen. Dazu zählen: 100 % der Zinsen, 50 % der Immobilienmieten, 20 % der Mieten für bewegliche Güter und 25 % der Lizenzgebühren.
  • Kürzungen nach § 9 GewStG: 1,2 % des Einheitswerts betrieblicher Grundstücke werden abgezogen.
  • Freibetrag: Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 €. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) haben keinen Freibetrag.
  • Steuermessbetrag: Der verbleibende Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet und mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert.
  • Gewerbesteuer: Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde.

Hebesätze: Große Unterschiede zwischen den Gemeinden

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde eigenständig festgelegt und variiert erheblich. Der gesetzliche Mindesthebesatz beträgt 200 %. In der Praxis liegt er in Großstädten deutlich höher: Berlin 410 %, Hamburg 470 %, München 490 %, Frankfurt am Main 460 %. Einige Kommunen im Ruhrgebiet wie Oberhausen und Mülheim an der Ruhr erheben sogar 550 %. In ländlichen Gemeinden können die Hebesätze dagegen bei 300–350 % liegen, was einen erheblichen Standortvorteil darstellen kann.

ESt-Anrechnung nach § 35 EStG

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften gibt es einen wichtigen Ausgleichsmechanismus: Nach § 35 EStG wird das 4,0-fache des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet — begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz von 400 % oder weniger wird die Gewerbesteuerbelastung dadurch vollständig neutralisiert. Erst bei höheren Hebesätzen entsteht eine echte Mehrbelastung.

Rechenbeispiel: Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 € und einem Hebesatz von 450 % beträgt der Steuermessbetrag (100.000 − 24.500) × 3,5 % = 2.642,50 €. Die Gewerbesteuer liegt bei 2.642,50 × 450 % = 11.891 €. Die ESt-Anrechnung beträgt 2.642,50 × 4,0 = 10.570 €. Es verbleibt eine effektive Gewerbesteuerbelastung von 1.321 €.

Rechtsformvergleich: Einzelunternehmen vs. GmbH

Die Frage, ob ein Einzelunternehmen oder eine GmbH steuerlich günstiger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei niedrigen Gewinnen bis etwa 60.000–80.000 € ist das Einzelunternehmen durch den Freibetrag und die ESt-Anrechnung häufig die bessere Wahl. Bei hohen Gewinnen, die im Unternehmen verbleiben (Thesaurierung), profitiert die GmbH von der niedrigen Körperschaftsteuer (15 %) plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer — insgesamt etwa 30 %. Wird der Gewinn jedoch an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt zusätzlich Abgeltungsteuer (25 % plus Soli) an.

Häufige Fehler bei der Gewerbesteuer

  • Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ansetzen: Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr abzugsfähig — ein weit verbreiteter Irrtum.
  • Hinzurechnungen ignorieren: Hohe Miet- oder Zinsaufwendungen können den Gewerbeertrag durch Hinzurechnungen erheblich erhöhen, auch wenn der eigentliche Gewinn niedrig ist.
  • Keine Vorauszahlungen einplanen: Das Finanzamt setzt Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest. Werden diese nicht eingeplant, können Liquiditätsprobleme entstehen.
  • Zerlegung bei mehreren Betriebsstätten vergessen: Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach § 28 GewStG zerlegt. Die unterschiedlichen Hebesätze können die Gesamtbelastung beeinflussen.

Die Gewerbesteuer wird vierteljährlich als Vorauszahlung fällig (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November). Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde.

Häufige Fragen zur Gewerbesteuer

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Gewerbesteuer berechnet sich in mehreren Schritten: Zuerst wird der Gewerbeertrag ermittelt (Gewinn ± Hinzurechnungen/Kürzungen). Dann wird der Freibetrag abgezogen (24.500 € für Personenunternehmen, 0 € für Kapitalgesellschaften). Der verbleibende Betrag wird auf volle 100 € abgerundet und mit der Steuermesszahl (3,5%) multipliziert. Das Ergebnis (Steuermessbetrag) wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?

Gewerbesteuer zahlen alle Gewerbetreibenden: Einzelunternehmer, Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG). Freiberufler (z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Ingenieure) sind von der Gewerbesteuer befreit. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Was ist der Gewerbesteuer-Freibetrag?

Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag. Bei einem Gewerbeertrag unter 24.500 € fällt also keine Gewerbesteuer an. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) haben keinen Freibetrag — sie zahlen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Was ist die ESt-Anrechnung nach §35 EStG?

Einzelunternehmer und Personengesellschafter können das 4,0-fache des Steuermessbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen, maximal aber die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz von 400% oder weniger wird die Gewerbesteuer dadurch vollständig kompensiert. Bei höheren Hebesätzen (z.B. München 490%) verbleibt eine effektive Belastung.

Was sind Hinzurechnungen und Kürzungen?

Hinzurechnungen (§8 GewStG): 25% der Finanzierungsanteile, soweit diese 200.000 € Freibetrag übersteigen, werden dem Gewinn hinzugerechnet. Finanzierungsanteile sind: 100% der Zinsen, 50% der Immobilienmieten/-pachten, 20% der Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter und 25% der Lizenzgebühren.

Kürzungen (§9 GewStG): 1,2% des Einheitswerts von betrieblichem Grundbesitz werden vom Gewerbeertrag abgezogen.

Was ist der Hebesatz und wie hoch ist er?

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und variiert erheblich. Der gesetzliche Mindesthebesatz beträgt 200%. In Großstädten liegt er typischerweise zwischen 400% und 550%: Berlin 410%, München 490%, Hamburg 470%, Oberhausen und Mülheim an der Ruhr bis zu 550%. In ländlichen Gemeinden kann er deutlich niedriger sein.

Einzelunternehmen oder GmbH — was ist steuerlich günstiger?

Das hängt stark vom Gewinn und der Verwendung ab:

  • Niedrige Gewinne (bis ~60.000 €): Einzelunternehmen oft günstiger (niedriger ESt-Satz + §35 Anrechnung)
  • Hohe Gewinne mit Thesaurierung: GmbH oft vorteilhafter (nur ~30% Gesamtbelastung auf Unternehmensebene)
  • Hohe Gewinne mit Ausschüttung: Ähnliche Belastung durch zusätzliche Abgeltungsteuer auf Dividenden

Nutzen Sie den Vergleich-Tab oben für eine individuelle Gegenüberstellung.

Wie hoch ist die Steuermesszahl?

Die Steuermesszahl beträgt seit 2008 einheitlich 3,5% für alle Gewerbebetriebe. Sie wird auf den Gewerbeertrag (nach Abzug des Freibetrags und Abrundung auf volle 100 €) angewendet, um den Steuermessbetrag zu ermitteln. Der Steuermessbetrag wird dann mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert.

Kann ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehen?

Nein, seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig (§4 Abs. 5b EStG). Sie mindert also nicht den steuerlichen Gewinn. Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter gibt es aber die pauschale ESt-Anrechnung nach §35 EStG als Ausgleich.